Steuerrechtslage: Ist eine Frist noch nicht abgelaufen, darf sie verkürzt werden...

29-JAN-10

Ein Steuerzahler kann keinen Vertrauensschutz auf eine geltende Spekulationsfrist beanspruchen, wenn diese Frist zum Zeitpunkt der Änderung des Gesetzes für ihn noch nicht abgelaufen war. Sein Vertrauen reduziert sich dann auf die bloße Hoffnung, dass der Gesetzgeber die entsprechende Regelung unverändert bis zu einem späteren Verkauf (hier einer Immobilie, für die bis dahin eine 2jährige Spekulationsfrist galt, die auf 10 Jahre erweitert wurde) beibehält. "Die Enttäuschung dieses Vertrauens ist dabei hinzunehmen". Wer lediglich erwarte, dass eine für ihn günstige Steuerrechtslage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in Zukunft eintreten werde, verdiene nicht den gleichen Vertrauensschutz wie derjenige, bei dem diese Rechtslage nach bisherigem Recht bereits eingetreten war. (Bundesfinanzhof, IX B 46/09)