Nahversorgungsbereiche: Können als zentrale Versorgungsbereiche zu schützen sein

22-DEC-09

Auch so genannte Nahversorgungsbereiche, deren Einzugsgebiet sich auf einen per Fuß erreichbaren Umkreis erstreckt, können zentrale Versorgungsbereiche sein, die vor schädlichen Auswirkungen durch Einzelhandel außerhalb dieses Bereichs zu schützen sind. Dies geht aus zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor.

Das Gericht wies die Klagen zweier Lebensmitteldiscounter ab. Einer der beiden Discounter hatte in München, der andere in Köln einen Lebensmitteleinzelhandelbetrieb errichten wollen. Beide Vorhaben waren baurechtlich aber nicht genehmigt worden. Das BVerwG hat die Entscheidungen der Baubehörden sowie der Vorinstanzen, die die Klagen ebenfalls abgewiesen hatten, bestätigt.

Bauvorhaben dürften sich nach dem Gesetz nicht schädlich auf zentrale Versorgungsbereiche auswirken. Ziel sei es, gewachsene städtebauliche Strukturen zu erhalten und - auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung - integrierte Lagen zu entwickeln. Zentrale Versorgungsbereiche seien räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukomme. Hierzu könnten auch solche Einkaufsbereiche mit einem Einzugsgebiet gehören, das im Wesentlichen fußläufig erreichbar sei, stellt das BVerwG klar.

Bei der Prognose, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten seien, dürfe auch berücksichtigt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Nahversorgungsbereichs bereits durch zwei andere, nahe beieinander liegende Lebensmittelmärkte vorbelastet sei.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17.12.2009, 4 C 1.08 und 4 C 2.08